www.unwissenheit-schützt-vor-strafe-nicht.de

Jeder kennt die Redewendung „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“ Dieser Satz stammt aus dem römischen Recht und fand in den letzten Jahrhunderten unterschiedliche Anwendung in Deutschland. Doch wie sieht es heute aus, schützt tatsächlich Unwissenheit nicht vor Strafe. Diese Frage wird Ihnen Rechtsanwalt Dietrich im Folgenden beantworten.

Ob Unwissenheit oder Unkenntnis verhindert, dass man bestraft wird, lässt sich im Strafrecht nicht pauschal beantworten. Vielmehr hängt eine mögliche Bestrafung von unterschiedlichen Faktoren ab.

Eine wesentliche Unterscheidung ist zunächst, ob Ihnen durch die Strafverfolgungsbehörden ein Vorsatzvorwurf oder ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht wird. Z.B. kann eine Körperverletzung gem. § 223 StGB vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Schlägt man gezielt auf eine andere Person ein, liegt eine vorsätzliche Körperverletzung vor. Übersieht man als Autofahrer beim Abbiegen einen Radfahrer und verletzt diesen, liegt eine fahrlässige Körperverletzung vor. Die meisten Straftaten können nur vorsätzlich gegangen werden.

Unwissenheit bei Vorsatzdelikt

Bei einen Vorsatzdelikt ist zu klären, ob sich die Unwissenheit auf tatsächliche Umstände oder die rechtliche Bewertung bezieht.

Unwissenheit über tatsächliche Umstände

Bei Unwissenheit in Bezug auf tatsächliche Umstände kommt ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 StGB in Betracht. In § 16 StGB heißt es:

„Wer bei der Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.“

Hiernach schützt die Unwissenheit in Bezug auf tatsächliche Umstände vor einer Bestrafung wegen eines Vorsatzdeliktes.

Zu berücksichtigen ist aber, dass das Wissen um die Verwirklichung eines Straftatbestandes nicht nur positives Wissen voraussetzt. Es reicht ein sogenannter Eventualvorsatz (dolus eventualis). Hier hält man das Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen lediglich für möglich und nimmt sie billigend in Kauf.

Darüber hinaus handelt es sich bei einem Irrtum um etwas Subjektives, was nicht unmittelbar durch das Gericht überprüft werden kann. Gerichte neigen deshalb dazu, bei einer irrtumsbedingten Einlassung von einer Schutzbehauptung auszugehen. In diesem Fall kann eine Bestrafung erfolgen.

Typische Fallkonstellationen, in denen immer wieder ein Tatbestandsirrtum problematisiert wird, sind z.B.:

Unwissenheit bei Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG

Jemanden wird die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht wegen einer Trunkenheitsfahrt vorläufig durch Beschluss entzogen. Der Beschluss wird dem Beschuldigten zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist Beschluss wirksam und der Beschuldigte muss seinen Führerschein abgeben. Befindet sich der Beschuldigte aber mit seinem Auto im Urlaub, hat er keine Kenntnis von dem Beschluss und der Zustellung. Benutzt er auf der Heimfahrt sein Auto, scheidet eine Bestrafung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aus.

Ein Gericht wird in diesem Fall versuchen, Anhaltspunkte zu finden, aus denen sich ergibt, dass der Beschuldigte Kenntnis von der Zustellung hatte.

Unwissenheit bei Fahrerflucht, § 142 StGB

Eine Unfallflucht oder Fahrerflucht setzt die Kenntnis vom Unfall voraus. Hat man nicht bemerkt, dass es zu einem Unfall gekommen ist und entfernt sich vom Unfallort, liegt kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor.  

Da es sich um eine typische Einlassung nach einer Unfallflucht handelt, nichts vom Unfall gemerkt zu haben, schenken Gerichte dieser Einlassung häufig kein Glauben.

Unwissenheit bei Urkundenfälschung, § 267 StGB

In Berlin werden im öffentlichen Nahverkehr regelmäßig von Privatpersonen vermeintlich nur einmal abgestempelte Tickets gutgläubigen Reisenden angeboten. Bei einer Fahrkartenkontrolle stellt sich heraus, dass die Tickets bereits wiederholt abgestempelt worden sind. In diesem Fall wird durch die BVG Strafanzeige wegen Betruges und Urkundenfälschung erstattet. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass auch der Gebrauch einer manipulierten Urkunde als Urkundenfälschung strafbar ist. Hat man keine Kenntnis davon, dass das Ticket gefälscht gewesen ist, scheidet eine Bestrafung wegen Urkundenfälschung aus. Das Gericht wird aber wenigstens eine Strafe wegen Betruges festsetzen, da die Tickets in der Regel nach Fahrtantritt nicht übertragbar sind.

Gerichte neigen hier dazu, davon auszugehen, dass auch der Reisende die Manipulation erkannte haben muss.

In einem Verfahren wegen Urkundenfälschung hatte sich die Mandantin zunächst mit Ihrer Unkenntnis selbst verteidigt und einen Strafbefehl erhalten. Gegen diesen hat sie Einspruch eingelegt und nochmals darauf hingewiesen, dass sie keine Kenntnis von der Manipulation hatte. Die Antwort des Richters war:

„Ich sehe keine Veranlassung, den Hauptverhandlungstermin aufzuheben. Ich weise darauf hin, dass Einzelfahrscheine nicht übertragbar sind. Ich habe mir den in der Akte befindlichen Fahrschein angeschaut. Selbst wenn ich ihn eine Armeslänge von mir weghalte, ist die Manipulation offensichtlich.“

Unwissenheit bei Kinderpornografie, § 184b StGB

Auch im Bereich Kinderpornografie gem. §184b StGB muss der Grundsatz: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ hinterfragt werden. Surft man im Internet und klickt sich durch verschiedenste Seiten, kann es passieren, dass man auch auf einer Seite mit Kinderpornografie gem. § 184b StGB landet. Regelmäßig ist das Laden von kinderpornografischen Dateien in den Arbeitsspeicher für eine Strafbarkeit gem. § 184b StGB ausreichend. Hatte man aber keine Kenntnis davon, dass sich auf einer Internetseite kinderpornografische Dateien befinden, kommt eine Bestrafung allein durch das kurze Besuchen der Internetseite nicht Betracht.

Rechtsanwalt Dietrich betreut viele Mandanten, denen vorgeworfen wird, über Tauschbörsen Kinderpornografie bezogen oder verbreitet zu haben. Lädt man über eine Tauschbörse große unbekannte Datenmengen herunter, und befindet sich unter diesen Daten auch kinderpornografisches Material gem. § 184b StGB, macht man sich hierdurch nicht allein wegen des Verschaffens oder Besitzes von Kinderpornografie strafbar, solange man vom Inhalt der Dateien keine Kenntnis hatte.

Aber auch im Bereich Besitz, Verschaffen oder Verbreiten von Kinderpornografie wollen Gerichte häufig einer auf Unwissenheit gestützten Einlassung keinen Glauben schenken. Angelehnt an den eigentlich nicht gültigen Grundsatz: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“ wird die Einlassung des Betroffenen als Schutzbehauptung gewertet und es erfolgt eine strafrechtliche Verurteilung nach § 184b StGB. Die Aufgabe eines Strafverteidigers ist es deshalb, die Einlassung des Betroffenen mit objektivierbaren und damit nachprüfbaren Umständen zu unterlegen. Umso mehr entlastende Indizien die Einlassung tragen, umso schwerer wird es für ein Strafgericht, sich dem Einwand der Unwissenheit zu entziehen.

Unwissenheit über rechtliche Bewertung

Neben der Unwissenheit in Bezug auf tatsächliche Umstände kann sich die Unkenntnis auch auf die rechtliche Bewertung oder Einschätzung beziehen. In diesem Fall ist § 17 StGB maßgeblich, welcher den Verbotsirrtum regelt.

Nach § 17 StGB handelt man ohne Schuld, wenn einem bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun, soweit dieser Irrtum nicht vermeidbar gewesen ist.

Im Umkehrschluss schützt Unwissenheit nicht vor Strafe, soweit der Irrtum vermeidbar gewesen ist. Es gilt, dass man zunächst zu  einer gehörigen Gewissensanspannung unter Aufbietung seiner intellektuellen Erkenntniskräfte verpflichtet ist. Unterlässt man dies und hat es aufgrund dessen in zurechenbarer Weise versäumt, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen, so war der Irrtum vorwerfbar und somit vermeidbar.

Unkenntnis bei Fahrlässigkeitsdelikt

In der Regel wird Unkenntnis bei Fahrlässigkeitsvorwürfen nicht vor Strafe schützen. Dies ergibt sich bereits aus § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB. Die Strafbarkeit beim Fahrlässigkeitsvorwurf liegt nicht im Wissen und Wollen eines strafrechtlich relevanten Erfolges. Vielmehr wird bestraft, dass man die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außeracht gelassen hat.